Leihverkehr

Das Museum Burg Golling stellt auf Anfrage für museale und wissenschaftliche Zwecke leihweise Objekte aus dem Sammlungsbestand zur Verfügung. Das erforderliche Ansuchen ist mindestens 6 Monate vor Leihbeginn in digitaler Form an office@museumgolling.at zu übermitteln, wofür verbindlich das Formblatt »Leihansuchen« zu verwenden ist. Dem Leihansuchen sind verbindlich ein aktueller Facility Report und eine ausführliche Projekt- oder Ausstellungsbeschreibung beizulegen. Die maximale Leihdauer beträgt 24 Monate. Nach der positiven Prüfung des Leihansuchens ist durch den Leihnehmer ein Leihvertrag zu unterzeichnen.

Für jedes entliehene Objekt wird ein konservatorischer Erhaltungsbeitrag in der Höhe von 50,00 EUR exkl. MwSt. verrechnet, der nach der Unterzeichnung des Leihvertrages zu entrichten ist. Im Falle eines wissenschaftlichen Leihzweckes kann der konservatorische Erhaltungsbeitrag entfallen. Alle weiteren mit den Leihgaben verbundenen Kosten für erforderliche restauratorische Maßnahmen, Versicherung, Verpackung, Transport, Zoll, wissenschaftliche Bearbeitung sowie sonstige Kosten sind ebenfalls durch den Leihnehmer zu tragen.

Reproduktionsanfragen

Das Museum Burg Golling stellt auf Anfrage digitale Reproduktionen von Objekten aus dem Sammlungsbestand zur Verfügung. Das erforderliche Ansuchen ist mindestens 6 Monate vor Nutzungsbeginn in digitaler Form an office@museumgolling.at zu übermitteln.

Zur Deckung der Anfertigungskosten, des administrativen Aufwandes und als konservatorischer Erhaltungsbeitrag wird pro Digitalfoto/Scan ein Nutzungsentgelt von 50,00 EUR exkl. MwSt. verrechnet, das nach der Unterzeichnung des Bildnutzungsvertrages zu entrichten ist. Sofern die Anfertigung von Digitalfotos/Scans einen höheren zeitlichen und technischen Aufwand erfordern, sind die anfallenden Mehrkosten ebenfalls durch den Bildnutzer zu tragen. Bei einem nicht-kommerziellen Nutzungszweck für eine wissenschaftliche Publikation, eine universitäre Qualifikationsarbeit oder eine museale Ausstellung, kann das Nutzungsentgelt erlassen werden. Bei einem unmittelbar kommerziellen Nutzungszweck wird neben dem Nutzungsentgelt zudem eine mediums- und auflagenabhängige Lizenzgebühr verrechnet.